top of page
  • AutorenbildSilvia

Die Schweiz ist eine Firma


Die Schweiz bewegt sich nicht mehr im Völkerrecht, sondern im Handelsrecht. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist als Firma bei der UPIK eingetragen:

https://www.dnb.com/de-de/upik-profile/485642987/schweizerische_eidgenossenschaft


UPIK ist ein System für die Eintragung von Unternehmen – ausschliesslich Unternehmen.


2002 wurde das Beamtengesetz aufgehoben (ausser der Artikel mit den Pensionen).


Seither gibt es keine Beamten mehr. Alle Angestellten der Firmen wie Steueramt, Betreibungsamt, Gemeindeverwaltung, Gerichte, Polizei haben keine Befugnisse mehr Amtshandlungen (als beAMTe) durchzuführen.


Alle haften privat und können, wenn sie Amtshandlungen durchführen, rechtlich belangt werden. Das nennt man Amtsanmassung.


Im Personalgesetz (ersetzt das Beamtengesetz) steht nirgends, dass «Personal» befugt ist, Amtshandlungen durchzuführen.


Der Titel «Beamte» (wie Herr oder Frau oder Dr.) existiert zwar noch. In Wirklichkeit sind sie allerdings Dienstnehmer – deshalb haben sie auch Dienstausweise und keine Beamtenausweise. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist kein legitimer Staat mehr, sondern eine Verwaltung (Treuhandverwaltung), welche als Unternehmen geführt wird.


https://www.dnb.com/de-de/upik-profile/481061427/gemeindeverwaltung

https://www.dnb.com/de-de/upik-profile/484909127/betreibungsamt_reinach


Seit der Aufhebung des Beamtengesetzes in 2002 und da die Aemter in Firmen umgewandelt wurden, sind sogenannte «Beamte», Betreibungsbeamte, Steuerkommissare, Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte «nur noch» Bedienstete. Das heisst, Sie haben keine hoheitlichen Rechte mehr.


Die Verfassung der Schweiz:

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele

1. Kapitel: Grundrechte

Art. 7 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens­form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tat­sächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behin­derten vor.

Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Es gibt in den Gesetzen einen Unterschied zwischen Mensch und Person.


Mensch ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zu seinem Tod. Der M. steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechts. Er hat bestimmte grundlegende Rechte gegenüber dem Staat. Lit.: Vieweg, K./Röthel, A., Der verständige Durchschnittsmensch, NJW 1999, 969; Lipp, V., Freiheit und Fürsorge - Der Mensch als Rechtsperson, 2000


Person ist, wer Träger von →Rechten und →Pflichten sein kann


https://telegra.ph/Mensch-Person-beziehungsweise-Fiktion-08-16


Im Strafgesetzbuch steht:

„Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.“


Ungehorsam gilt bei militärischen Dienstpflichten, amtliche Verfügungen und im Betreibungs- und Konkursverfahren.


Verfügung ist die anordnende Bestimmung. Im Verwaltungsrecht (§ 35 VwVfG) ist V. der Verwaltungsakt, der ein →Gebot oder →Verbot ausspricht (z. B. Polizeiverfügung, →Allgemeinverfügung). Dabei ist die bloß wiederholte V. kein eigener Verwaltungsakt. Im Verfahrensrecht ist V. die vom →Vorsitzenden, beauftragten Richter oder ersuchten →Richter erlassene, meist prozessleitende gerichtliche →Entscheidung. Gegen sie ist regelmäßig Beschwerde möglich. Einstweilige V. (§§ 935ff. ZPO) ist die zwecks Sicherung eines Rechts zur vorläufigen Regelung eines Zustands getroffene V. Sie ist zulässig, wenn zu befürchten ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts (Verfügungsanspruch) einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wenn die einstweilige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus andern Gründen nötig erscheint (Regelungsverfügung, § 940 ZPO) (Verfügungsgrund). Das Gericht bestimmt nach freiem →Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Im Übrigen sind grundsätzlich die Vorschriften über das →Arrestverfahren entsprechend anzuwenden. Im Privatrecht ist V. das – meist zweiseitige – →Rechtsgeschäft, durch das ein →Recht unmittelbar geändert, aufgehoben, übertragen oder belastet wird (z. B. →Übereignung, →Abtretung). Diese V. ist streng zu trennen von der ihr möglicherweise zugrundeliegenden →Verpflichtung (z. B. →Kauf, →Forderungskauf). Sie ist ihr gegenüber →abstrakt. Sie ist grundsätzlich nur wirksam, wenn der Verfügende →Verfügungsbefugnis hat oder einwilligt oder genehmigt (§ 185 BGB). Andernfalls kommt nur ein gutgläubiger →Erwerb in Betracht. Letztwillige V. ist im Erbrecht das →Testament. Im Strafrecht (§ 263 StGB) genügt zur V. über →Vermögen jedes unmittelbar vermögenswirksame Handeln, Dulden oder Unterlassen. Lit.: Ganslmayer, A., Die einstweilige Verfügung im Zivilverfahren, 1991; Berneke, W., Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 1995; Haedicke, M., Der bürgerlich-rechtliche Verfügungsbegriff, JuS 2001, 966


Verordnung ist die behördliche Anordnung an eine unbestimmte Zahl von Personen und für eine unbestimmte Zeit von Fällen. Die V. ist im Verhältnis zum formellen →Gesetz eine abgeleitete Rechtsquelle (materielles Gesetz). Sie kann auf Grund einer gesetzlichen →Ermächtigungsgrundlage von der →Regierung, einzelnen →Ministern oder nachgeordneten →Behörden erlassen werden (→Rechtsverordnung). Dadurch kann sie leichter und schneller entstehen als das formelle Gesetz.


Eine Verfügung gilt für einen Einzelnen: Ein Richter kann verfügen/anordnen. Darin stehen Gesetze und man kann Einspruch erheben.


Verordnungen gelten also nicht und sie sind nicht bestrafbar (=keine Busse möglich). Man kann sie also getrost ignorieren, denn es sind nur Empfehlungen.


Nochmal Verfassung:

Art. 164 Gesetzgebung

1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgeset­zes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:

a) die Ausübung der politischen Rechte;

b) die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;

c) die Rechte und Pflichten von Personen;


Damit die Zertifikatspflicht rechtskräftig sein kann, braucht es zwingend ein Gesetz, auf welchem eine grundrechtseinschränkende Massnahme rechtlich abgestützt sein muss.


Die Verordnung hat keinen Gesetzesstatus und ist somit eine Empfehlung.

Obwohl Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen nicht gebüsst werden können, wird es trotzdem gemacht, manchmal. Dagegen kann man Einspruch erheben. Bisher wurde meines Wissens noch kein Einspruch abgelehnt – wie auch. Im Gegenteil: Einem Maskenverweigerer im Zug wurde vom Gericht eine Wiedergutmachung von rund CHF 300.- ausgesprochen (Kt. Thurgau).


Nur die Polizei hat das Recht eine Ausweiskontrolle durchzuführen (Eigentlich auch nicht mehr, aber wenn jemand, dann die Polizei). Somit ist die Zertifikatspflicht nicht rechtmässig. Niemand hat das Recht meine Gesundheitsinformationen einzusehen, ausser ich gebe ihm das Recht (Arzt). Somit kann die Zertifikatspflicht nicht durchgesetzt werden. Man macht sich strafbar, wenn man als Gastronom oder Organisator einen Ausweis verlangt (Nötigung, Diskriminierung, Amtsanmassung).


https://de.wikipedia.org/wiki/Normenhierarchie_(Schweiz)

https://hot-sips.com/ Verein Stopp der illegalen Privatisierung des Staates

https://wirfuereuch.ch/informationen/rechtliche-analyse/

626 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page